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Ihr gutes Recht bei der Baufinanzierung

Der Kreditvertrag folgt klaren Vertragsregeln bei der Baufinanzierung. Aber auch der Gesetzgeber und die Gerichte bestimmen mit.

Wie in jedem Vertragsverhältnis mischt auch bei den Finanzierungsverträgen der Banken der deutsche Gesetzgeber kräftig mit. Klar umrissene Regeln etwa zum Haustürwiderruf oder zur Haftung bei falscher Beratung stärken den Verbrauchern den Rücken. Einige "Rechte" bleiben dann allerdings doch Verhandlungssache.

Widerrufsrecht bei der Baufinanzierung


Bedenkzeit selbst nach der Unterschrift gesteht der deutsche Gesetzgeber jedem Verbraucher zu. Beim Haustürverkauf - also wenn etwa der Bankberater in die Wohnung kommt und dabei die Grundlagen für ein Kreditgeschäft gelegt werden - gilt das sogenannte Haustürwiderrufsrecht für 14 Tage.

Ist der Unterzeichner nicht ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht worden, dann kann er sogar unbefristet von einem Vertrag zurücktreten. Sprich: Selbst Jahre nach dem Kreditbeginn muss die Bank dann alle Zinsen und Tilgungsraten zurück überweisen. Bei der staatliche Förderung gilt in der Regel für den Kreditnehmer das Gleiche, weil damit meistens auch der Kaufvertrag der Immobilie zurück abgewickelt wird. Ohne Murren macht das keine Bank: Die Verbraucherzentralen stehen mit Rat und Tat zur Seite.

Kündigungsrecht bei der Baufinanzierung


Jeder Kreditvertrag darf nach zehn Jahren mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Das gilt auch für Verträge, die für längere Zeiträume abgeschlossen wurden. Das interessante dabei: Es fallen keinerlei Gebühren an. "Ich rate beim Annuitätendarlehen zu einer Zinsbindungsfrist von 15 Jahren", rät Thomas Hentschel von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (www.vz-nrw.de). "Dann hat der Kreditnehmer fünf Jahre Bedenkzeit, zu welchen Konditionen er die Nachfinanzierung abschließen möchte."

Haftung der Bank bei der Baufinanzierung


Wenn die Bank falsch berät, hat der Konsument jahrelang den Schaden. Gerade bei Baufinanzierungskrediten kann das richtig ins Geld gehen. Aber: Bei nachgewiesener Falschberatung muss die Bank haften. Wichtig dabei: Die Nachweispflicht liegt beim Kunden. Deshalb gilt: Eine seriöse Bank händigt auf Nachfrage mit dem Vertragsabschluss alle Unterlagen aus, der Berater unterschreibt ein Gesprächsprotokoll bereitwillig. Mittlerweile sind Beratungsprotokolle sogar gesetzlich verpflichtend.

Jeder Notizzettel dient später als Nachweis im Falle einer Gerichtsverhandlung. Verweigert die Bank diese Serviceleistung, dann ist Vorsicht geboten. "Darauf sollte sich der Kreditnehmer aber im Zweifel besser nicht verlassen", rät Christian Schmid-Burgk, Verbraucherberater der Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de). "Besser ist von vorn herein eine unabhängige Beratung etwa durch die Verbraucherzentrale."

Rücktrittsrecht bei der Baufinanzierung


Ein Rücktrittsrecht muss dann zwischen Bank und Kunde vereinbart werden. Da ist auch die Kulanz der Bank gefragt. Mögliche Gründe sind, dass der Kauf eines Hauses nicht klappt oder sich schwere Unglücksfälle ereignet haben. Die Banken wollen dafür aber meistens eine Entschädigung sehen. Die kann ziemlich hoch sein.

Sondertilgung bei der Baufinanzierung


Beliebter Streitpunk ist die Sondertilgung. Ist hier nicht eindeutig im Vertrag das Recht darauf geregelt, dann muss eine Bank keine Möglichkeit zur vorzeitigen (Teil-) Rückzahlung eines Kredits gewähren. Schwacher Trost: Nach zehnjähriger Vertragsdauer hat sowieso jeder Kunde das Recht zur Kündigung.

Vorfälligkeitsentschädigung bei der Baufinanzierung


Wird der Kredit komplett oder teilweise vorzeitig abgelöst, dann möchte sich eine Bank ihre entgangenen Zinsgewinne meist teuer bezahlen lassen. Ganz um eine Gebühr kommt der Kunde dabei leider nicht herum. Der Bundesgerichtshof entschied so, dass Kreditinstitute maximal die Differenz zwischen einer Anlage des Geldes in Bundeswertpapieren und dem Kreditzins zuzüglich
einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen dürfen. Eine völlig willkürlich Festlegung ist also nicht möglich.

Geld$eligkeiten-Tipp:
Formal ist der Verbraucherschutz durch die Pflicht zu Beratungsprotokollen stark gestärkt worden. Achten Sie aber darauf, dass Sie nicht einfach ein Standardprotokoll unterschreiben, mit dem sich die Bank geschickt von ihrer Haftung befreit. Verlangen Sie im Zweifelsfall die Aufnahme bestimmter Angaben.

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Datum: 02.02.2010 09:00 Uhr
Autor: Jörg Stroisch
Fotos: VDDI (Teaser), VDDI (Textbild 1)