
Studenten in der Bibliothek der Uni Köln.
Erststudium nach Berufsausbildung
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Die Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einen aktuellen Urteil.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundefinanzhof entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nicht gilt, wenn dem Erststudieum eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.
Begründung des Urteils
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Dies war der Fall für die Leitentscheidung das Urteils.
Die Klägerin war eine gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium der Sonderpädagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund,- Haupt- und Realschullehrerin auf. Das Finanzamt lehnte den Abzug der durch das Studium veranlassten Kosten als vorab entstandene Werbungskosten für das Streitjahr 2005 ab. Das Finanzgericht folgte dem.
Der BFH hob die Vorentscheidung allerdings nun auf und gab der Klägerin dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin kommen nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe.
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Datum: 28.09.2009 12:30 Uhr
Autor: Heidi Hecht
Fotos: Universität Köln (Teaser), Universität Köln (Textbild 1)

