Privatfinanz-Lexikon
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X Y | Z
Abschreibung
-
Als Abschreibung wird der betriebswirtschaftlich zu ermittelnde Wertverlust des Produktionsvermögens (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Hierbei ist es unerheblich, aus welchem Grund (Abnutzung, Alterung oder Unfallschaden) dieser Wertverlust herbeigeführt wird.
Abschreibungen werden vorgenommen, um zum einen stets den aktuellen Wert des Betriebsvermögens aus der Buchführung ersehen zu können, zum anderen, um den Wertverlust durch Abnutzung oder Alterung der Anlagegüter als Kosten in die Preiskalkulation einbeziehen zu können. Schließlich mindern die Abschreibungen als Betriebsausgabe den zu versteuernden Gewinn.
Abschreibungen beeinflußen den Wertansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz. Dort dürfen diese Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten vermindert um den Wertverlust zwischen den Bewertungsstichtagen (= Abschreibungen) angesetzt werden.
Bei Gegenständen des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die planmäßigen Abschreibungen zu mindern. Daneben können außerplanmäßige Abschreibungen auf einen niedrigeren Wert vorgenommen werden.
Für Gegenstände des Umlaufvermögens sind lediglich Teilwertabschreibungen zulässig. Schließlich sind Abschreibungen zulässig, wenn nach Steuerrecht erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen möglich sind.Privatfinanz-Lexikon
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X Y | Z-Werbung-




