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Zulassung eines Fahrzeuges
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Die Zulassungsbescheinigung wurde im Oktober 2005 in allen europäischen Ländern eingeführt. Sie ersetzt in Deutschland Fahrzeugschein sowie Fahrzeugbrief. Außerdem soll die Urkunde zu einer Vereinheitlichung der Zulassungsvorgänge in Europa und mehr Datenschutz führen.
Die Zulassungsbescheinigung lässt Personen und Fahrzeuge zum Straßenverkehr zu und besteht aus zwei Teilen. Teil I ersetzt den Fahrzeugschein und Teil II den Fahrzeugbrief. Solang der Fahrzeughalter nicht gewechselt wird, gelten noch die alten Papiere.
Teil I der Zulassungsbescheinigung
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt in Deutschland den Fahrzeugschein. Um allerdings hier Fälschungen zu verhindern, besteht die Zulassungsbescheinigung aus einem einheitlichen Material, welches mit eingearbeiteten und drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen versehen ist. Der Brief bleibt unverändert, aber informativer. Einige Bezeichnungen der Felder sind hinzugekommen, andere entfallen oder wurden unbenannt. Zum Beispiel entfällt die bisher übliche Abmeldebescheinigung für Fahrzeuge, die vorübergehend oder endgültig stillgelegt wurden. Dafür wird auf der Rückseite des Scheins, den man dann nach der Abmeldung zurückerhält, eine Eintragung durch die Behörde vorgenommen.
Teil II der Zulassungsbescheinigung
Der Fahrzeugbrief wurde durch Teil II der Zulassungsbescheinigung abgelöst. Hier werden nur die wichtigsten Fahrzeugdaten festgehalten. Für die Eintragung des Halters bleibt kein Platz mehr. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Wichtig ist Teil II der Zulassungsbescheinigung bei der Fahrzeugzulassung und Halteränderung. Ohne Vorlage dieser Zulassungsbescheinigung kann die Zulassungsstelle kein neues amtliches Kennzeichen ausstellen und keine Änderungen zum Fahrzeughalter vornehmen.
Geld$eligkeiten-Tipp:
Bewahren Sie niemals ihre Zulassungsbescheinigung im Fahrzeug auf. Kommt es nämlich zu einem Autodiebstahl und die Zulassungsbescheinigung II befindet sich im Fahrzeug, ersetzt die Diebstahlversicherung den Schaden wegen grober Fahrlässigkeit nicht!Privatfinanz-Lexikon
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Datum: 28.09.2009 09:00 Uhr
Autor: Heidi Hecht
Fotos: Fotolia (Teaser), Fotolia (Textbild 1)

